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Hinterlassen Sie Glück Wenn Sie mit einem Teil Ihres Nachlasses auch uns berücksichtigen, sind wir Ihnen unendlich dankbar.

Liebe, Lebensfreude, Heiterkeit, Abwechslung: Haustiere schenken uns so viel. Wir können ihnen etwas zurückschenken, auch über unser eigenes Leben hinaus. Danke, dass Sie die STMZ in Ihrem Testament berücksichtigen.

Sie machen damit viele Menschen glücklich und sorgen für das Wohl von streunenden Tieren. Sie helfen mit, unsere sehr benötigte und sinnvolle Arbeit in der Schweiz langfristig zu sichern.

Ein wertvolles Geschenk für alle Haustiere und deren Besitzerinnen und Besitzer. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten es gibt und welche Formvorschriften zu beachten sind.

Vermächtnis oder Erbeinsetzung

Mit einem Vermächtnis (Legat) können Sie einer Person oder einer Organisation einen Vermögensgegenstand (beispielsweise eine bestimmte Geldsumme) vermachen, ohne dass diese Person oder diese Organisation Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Der Vermächtnisnehmer verfügt nur über eine Forderung gegenüber den Erben auf Auslieferung des Vermächtnisses.

Durch Erbeinsetzung können Sie für die ganze Erbschaft oder einen Teil der Erbschaft einen oder mehrere Erben einsetzen. Die eingesetzten Erben beteiligen sich als Mitglieder der Erbengemeinschaft mit einer gewissen Quote am Nachlass. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gesetzlichen Erben.

Testament

Unabhängig davon, ob Sie eine Person oder eine Organisation mit einem Vermächtnis oder durch Erbeinsetzung an Ihrem Nachlass teilhaben lassen möchten, hat die Begünstigung mittels Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Am einfachsten und kostengünstigsten ist es, eine Person oder eine Organisation in einem handgeschriebenen Testament zu berücksichtigen. Ein handgeschriebenes Testament können Sie jederzeit selber (d.h. ohne Mitwirkung eines Notars) verfassen, abändern oder aufheben.

Freie Quote

Die freie Quote ist der Teil Ihres Nachlassvermögens, über den Sie nach Abzug aller Pflichtteile frei verfügen können. Mit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, steigt die freie Quote und Sie können über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen als bisher.

Erblasserin «Annemarie Wyss» : verheiratet, ohne Kinder, Eltern verstorben
Schreibt Frau Wyss ein Testament, hat sie die Möglichkeit, über die Hälfte ihres Vermögen frei zu verfügen. Besteht kein Testament, ist ihr Ehemann von Gesetzes wegen der alleinige Erbe.

 

Erblasser «Hans Meier» : verheiratet, drei Kinder
Schreibt Herr Meier ein Testament, hat er die Möglichkeit über 3/8 seines Vermögen frei zu verfügen. Das heisst, er kann in der freien Quote eine Institution oder nicht gesetzliche Erben, wie zum Beispiel einen guten Freund, bedenken. Besteht kein Testament, geht die Erbschaft, gemäss ZGB, an seine Frau und an seine Kinder.

 

Erblasserin «Vreni Müller» : alleinstehend oder verwittwet, Eltern gestorben, mit oder ohne Geschwister
Schreibt Frau Müller ein Testament, hat sie die Möglichkeit, ihr gesamtes Vermögen frei zu vergeben, da Geschwister nicht pflichtberechtigt sind. Besteht kein Testament, erben die Geschwister als nächste gesetzliche Erben in der Linie.

Beratung

Falls Sie Unterstützung bei diesen doch nicht alltäglichen Entscheidungen möchten, gibt es spezialisierte Beraterinnen und Berater. Unser Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Claudio Stocker steht gerne zu Ihrer Verfügung. Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern, Tel. 041 367 90 00, E-Mail: claudio.stocker@brackpartner.ch

 

Formvorschriften und Beispiele

Damit das handschriftliche Testament gültig ist, sind einige Formvorschriften zu beachten:

  • Das Testament ist vom Erblasser von Anfang bis Ende (inkl. Ort und Datum) von Hand zu schreiben
  • Das Testament ist mit Ort und Datum zu versehen
  • Das Testament ist vom Erblasser zu unterzeichnen
  • Das Testament sollte an einem sicheren Ort (beispielsweise bei der zuständigen Amtsstelle oder beim Willensvollstrecker) deponiert werden

Beispiele: